Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer im zeitlichen Umfang des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu beschäftigen und entsprechend zu bezahlen. Kann der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz und Arbeit nicht zur Verfügung stellen, gehört dies zum sogenannten Unternehmensrisiko. Der Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Anspruch auf Vergütung.
Durch Kurzarbeit kann vorübergehend die vereinbarte Arbeitszeit verringert werden.
Um in einer Krisensituation den Arbeitsplatz zu erhalten, soll eine wirtschaftliche Entlastung des Betriebes durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze herbeigeführt werden. Kurzarbeit entlastet daher auf der einen Seite den Arbeitgeber, führt aber auf der Seite des Arbeitnehmers zu einer Einkommensminderung, denn er erhält nur noch 60 oder 67 % (mit Kindern) des Nettolohnes als Kurzarbeitergeld erhält.
Was ist unter vorübergehend zu verstehen?
Die Rechtsprechung ist darüber nicht einig. Einigkeit besteht lediglich insoweit, als ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist.
Wird die Arbeit insgesamt eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Allerdings muss sich die Kurzarbeit nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken. Sie kann auf bestimmte Betriebsteile beschränkt werden.
Kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig anordnen?
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.
Gibt es einen Betriebsrat, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, das sich auf die Fragen, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt wird und wie sich die verringerte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt, bezieht.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Viele Arbeitsverträge enthalten eine solche Regelung, andernfalls muss sie aus konkretem Anlass herbeigeführt werden. Arbeitsvertragliche Klauseln über die Kurzarbeit unterliegen der AGB-Kontrolle. Die einzelvertragliche Regelung zur Kurzarbeit kann auch konkludent dadurch erfolgen, indem der Arbeitgeber Kurzarbeit anweist und der Arbeitnehmer tatsächlich Kurzarbeit leistet.
Kurzarbeit und Urlaub
Lange Zeit wurde darüber gestritten, ob eine Kürzung des Urlaubsanspruches oder des Urlaubsentgeltes wegen Kurzarbeit erfolgen darf. Dies hat der EuGH inzwischen zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden. Eine Kürzung des Urlaubsentgelts wegen Kurzarbeit ist nicht zulässig.
Überstunden müssen eingebracht werden. Urlaub muss aber nicht genommen werden, wenn er bereits verplant ist.
Während der Dauer von Kurzarbeit, kann aber der Anspruch des Arbeitnehmers auf vermögenswirksame Leistungen suspendiert sein. Gleiches gilt hinsichtlich einer Jahressonderzahlung. Hier sind noch viele Rechtsfragen streitig.
Hinweis für Betriebsräte: Muster Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit erstellen wir gern auf Anforderung.